AGB, Datenschutz, Haftung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AGFEO GmbH & Co. KG Bielefeld ("AGFEO")
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für die Abwicklung unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmen und sind Grundlage der uns erteilten Aufträge.
1. Angebot und Preis
Das Angebot seitens AGFEO ist stets freibleibend. Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit nichts anderes angegeben ist. Sie gelten ab Werk einschließlich einfacher Verpackung. Sonderwünsche des Kunden hinsichtlich Verpackung (Bahnversandkarton mit fester Polsterung) oder Versandart (Express, Eilgut, Bahnbehälter, Post) usw. werden nach Möglichkeit erfüllt. Die Kosten dafür werden gesondert berechnet. Die Preise für Ersatzteile und Serviceleistungen gelten ab Werk.
2. Auftrag
Aufträge bedürfen zu ihrer Annahme der schriftlichen Bestätigung durch AGFEO oder der Absendung der bestellten Ware. Für sämtliche Geschäfte mit Kunden gelten ausschließlich diese AGB. AGB der Kunden von AGFEO finden keine Anwendung. Vereinbarungen, die von diesen AGB oder dem bestätigten Auftrag abweichen oder die Ergänzungen dazu enthalten, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch AGFEO. Der Inhalt von E-Mails gilt nicht als schriftliche Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens AGFEO bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Lieferzeit
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder sonstige von AGFEO nicht mit zumutbaren Mitteln abwendbare Ereignisse, die außerhalb des Einflusses von AGFEO liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen. Die Geltendmachung weiterer Rechte durch AGFEO bleibt unberührt. AGFEO wird den Kunden unverzüglich von den Lieferschwierigkeiten unterrichten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von 4 Monaten kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Überschreitet AGFEO einen Liefertermin, ist AGFEO mit der Mahnung eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung zu gewähren, die 21 Tage nicht unterschreiten darf. Dies gilt nicht, soweit die Mahnung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde seine gesetzlichen Rechte geltend machen. AGFEO haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre. Im Übrigen
gelten für den Schadenersatz die Regelungen der Klausel 9.
4. Gefahrenübergang
Die Lieferungen erfolgen ab Bielefeld (Erfüllungsort). Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Besteller über.
5. Zahlungen
Die Rechnungserteilung erfolgt bei oder nach Lieferung. Unsere Rechnungen werden, vorbehaltlich etwaiger Zahlungsziele auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen (ohne jeden Abzug), per Nachnahme abgerechnet. Ersatzteil- und Reparaturrechnungen sind nicht skontierfähig. Wechsel nimmt AGFEO nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber an.
6. Zahlungsverzug, Leistungsfähigkeit, Gegenansprüche
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zuzüglich weiterer Mahnkosten von EURO 10,- pro Mahnung berechnet. Außerdem ist AGFEO zur Zurückbehaltung der Lieferung – auch aus anderen Aufträgen - berechtigt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Wenn AGFEO verpflichtet ist vorzuleisten, kann AGFEO die Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages für AGFEO erkennbar wird, dass durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden der Gegenanspruch von AGFEO gefährdet wird (§ 321 BGB). Eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt unter anderem vor bei Krieg, Import- und Exportverboten, Zusammenbrüchen von Zulieferern, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Einzelvollstreckung oder Wechselprotest. AGFEO ist berechtigt eine Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf ist AGFEO berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Gegen die Ansprüche seitens AGFEO kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung von AGFEO nicht bestritten wird oder ein rechtskräftiger Titel gegen AGFEO vorliegt. AGFEO ist berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die AGFEO gegen den Besteller zustehen. Sowie gegen sämtliche Forderungen, die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen AGFEO zustehen. Ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. Dies gilt nicht, wenn das allgemeine Zurückbehaltungsrecht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruht. Die Geltendmachung des speziellen Zurückbehaltungsrechts des nichterfüllten Vertrages bleibt hiervon unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
Die von AGFEO gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden Eigentum von AGFEO. Der Kunde darf die von AGFEO gelieferte Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bzw. bei Weitergaben an Wiederverkäufer nur unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes veräußern. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an AGFEO ab. AGFEO ermächtigt ihn widerruflich, die an AGFEO abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wenn der Wert der AGFEO zur Sicherheit im Voraus abgetretenen Forderungen die Forderungen von AGFEO um mehr als 110% übersteigt, wird AGFEO insoweit die zur Sicherung abgetretenen Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben. Er hat die AGFEO gehörende Ware sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern. Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen
AGFEO gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet – oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt – so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Kunde hat AGFEO in diesem Fall auf Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher noch bei ihn vorhandener Waren, die im Eigentum von AGFEO stehen, eine Aufstellung der an AGFEO abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift des Schuldners sowie Höhe der Forderungen zu übermitteln. Liegen die Abtretungen vor, so hat der Kunde auf Verlangen von AGFEO den Schuldnern die Abtretung der Forderung an AGFEO anzuzeigen, wobei es AGFEO freisteht, diese Anzeige von AGFEO aus zu tätigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist AGFEO nach dem erfolglosen Verstreichen einer gesetzten Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. AGFEO ist nach dem Rücktritt berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware abzuholen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung – abzüglich entstehender Kosten – bestmöglich zu verwerten.
8. Verpfändungen
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen – sowie jede andere Verfügung über diese Ware – sind nicht zulässig. Werden die von AGFEO unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren beim Kunden von Dritten gepfändet, so hat der Kunde sofort AGFEO zu verständigen und den pfändenden Dritten auf das Vorbehaltseigentum von AGFEO hinzuweisen. Alle AGFEO durch die Abwendung des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, entstandenen Kosten trägt der Kunde, soweit diese bei Dritten uneinbringlich sind.
9. Beanstandungen, Pflichtverletzungen, Haftung für Schäden
a)
Der Kaufgegenstand ist mangelfrei, wenn er die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als vereinbart gelten grundsätzlich nur die nach Klausel 2 wirksam getroffenen Abreden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht. Teillieferungen sind gestattet, es sei denn, dass der Kunde diese ausdrücklich untersagt. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Sendung unverzüglich zu prüfen. Will der Kunde eine Mängelrüge erheben, so ist die Rüge bei offen zu Tage tretenden Mängel nur innerhalb von einer Woche in schriftlicher Form zulässig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs der Rüge maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind unverzüglich nach Entdeckung der Mängel schriftlich mitzuteilen. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln ist AGFEO berechtigt zu bestimmen, ob eine Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgt. Zur Erbringung dieser Nacherfüllung ist der Kunde befugt eine angemessene Nachfrist zu setzen, die wenigstens 21 Tage betragen muss. Dies gilt nicht, wenn die Nachfristsetzung aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verstreicht die gesetzte Frist erfolglos, ist der Kunde berechtigt, seine weiteren gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Die Übermittlung von Software durch AGFEO zur Unterstützung der Installation gilt nicht als Nachbesserung, da das Gerät keinen Mangel aufweist, sondern die Anlage des Käufers auf den Kaufgegenstand abgestimmt wird. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne das der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung möglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
b)
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Die Haftung von AGFEO erstreckt sich insbesondere nicht auf Schäden, die als Folge strafbarer Handlungen Dritter (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder Vermögen des Kunden oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind ferner Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei oder Feuerwehr sowie von Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Die Verjährungsfrist für gegen AGFEO gerichtete Sachmängelansprüche und Schadensersatzansprüche beträgt zwei Jahre. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Personenbezogene Daten
AGFEO speichert personenbezogene Daten des Kunden mittels elektronischer Datenverarbeitung. Siehe auch Datenschutzerklärung
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Rechtswahl
Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Bielefeld. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen AGFEO und seinen Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften über den Unternehmerrückgriff (§§ 478, 479 BGB).
AGFEO GmbH & Co. KG, Gaswerkstr. 8, 33647 Bielefeld - Stand 03.2004
Datenschutzerklärung
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Daten werden gelöscht, soweit diese nicht mehr für die vorgenannten Zwecke erforderlich sind. Darüber hinaus haben Sie das Recht Ihre gespeicherten persönlichen Daten jederzeit zu löschen, wie unter Punkt 7. ausgeführt.
7. Auskunftsrecht und Ansprechpartner
Ihnen steht das Recht zu, die zu Ihrer Person gespeicherten persönlichen Daten und Einstellungen Ihrer Registrierung jederzeit einzusehen und diese zu korrigieren, zu ergänzen oder zu löschen.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Datenschutz und zu den über Ihre Person vorhandenen Daten haben, können Sie diese gerne schriftlich an folgende Adresse senden:
AGFEO GmbH & Co. KG, Gaswerkstr. 8, 33647 Bielefeld - Stand 03.2008
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AGFEO GmbH & Co. KG, Gaswerkstr. 8, 33647 Bielefeld - Stand 14.06.2011